Auch die Vorgaben für die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien ZK02 bis ZK05 ergeben sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen. Dort wurden drei Bewertungsmassstäbe («Bewertungstypen») festgelegt, die zuweilen ausgesprochen «offene» und damit aus- legungs- beziehungsweise konkretisierungsbedürftige Begriffe enthalten.