Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Ausschreibungsunterlagen keine Qualitätsvorgaben an die Leistungserbringung enthalten. Die zu erfüllenden technischen Spezifikationen und die dazu einzureichenden Nachweise sind vielmehr so formuliert, dass sie einen Mindeststandard bei der Qualität der Leistungserbringung garantieren. Dass es die Vorinstanz unterlassen hat, noch weitergehende Vorgaben zu erstellen, sondern vielmehr die Qualität der zu erbringenden Leistung massgeblich über die Zielerreichung und die damit verbundene erfolgsorientierte Leistungsabgeltung sicherzustellen gedenkt, ergibt sich eindeutig bereits aus den Ausschreibungsunterlagen.