Es kann demnach nicht die Rede davon sein, dass die Auswirkungen dieser Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen erst zum Zeitpunkt des Zuschlags zu erkennen waren. Es war den Anbietern gemäss den Ausschreibungsunterlagen vielmehr offenkundig freigestellt, wie viel «Schwankungsrisiko» sie in ihr Angebot einrechnen wollen. Dass die Anbieter ihr Angebot in diesem Punkt tatsächlich unterschiedlich kalkuliert haben, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Sachverhalt dar, der erst zum Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar war.