Die Vorinstanz hat damit die ihres Erachtens wesentlichen Parameter für die Beschaffung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» definiert. Inwiefern die in der Ausschreibung und insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Vorgaben nicht verständlich gewesen sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt. Die von der Beschwerdeführerin gerügte, erfolgsorientierte Leistungsabgeltung – die nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsche Anreize setzt – ist in den Ausschreibungsunterlagen unzweideutig vorgegeben.