4.2. Nach Art. 10 ÖBV muss die Ausschreibung in einem öffentlichen Beschaffungsverfahren u.a. den Gegenstand und Umfang des Auftrags (sog. Beschaffungsgegenstand)30 sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien31 enthalten. Die erforderlichen technischen Spezifikationen hat die Auftraggeberin, gemäss Art. 12 Abs. 1 ÖBV, in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen. Mängel in der Ausschreibung und in gleichzeitig zugänglich gemachten Ausschreibungsunterlagen sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen die Ausschreibung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst.