deführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Mängel in den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich innert der Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung zu rügen sind, soweit die Mängel der Ausschreibung «auf Anhieb» und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar sind. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Auswirkungen der «Nichtdefinition von minimalen Qualitätsanforderungen», des «freien Umgangs mit Schwankungen» und des «zu engen Verständnisses des Zuschlagskriteriums ZK04 Sprachförderung» der Vorinstanz seien vorliegend erst aufgrund des Zuschlags respektive der summarischen Begründung ersichtlich gewesen.29