Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in der Replik vom 24. Juli 2019 geltend, in den Ausschreibungsunterlagen seien für die Bewertung der Angebote «nicht greifbare Begriffe», wie namentlich die Begriffe «plausibel», «nachvollziehbar», «knapp», «mehrheitlich» und «äusserst» vorgesehen gewesen.28 Dadurch habe eine Ausgangslage bestanden, die ein gewünschtes Resultat unter dem Deckmantel «Ermessensspielraum der Vergabestelle» habe erzielen lassen. Es seien keine klar messbaren Kriterien definiert worden. Für den Fall, dass die Aussage gemacht werde, dass die Rügen zu den kritisierten Vorgaben bereits gegen die Ausschreibung hätte vorgebracht werden müssen, verweist die Beschwer-