25 In den Ausschreibungsunterlagen seien «null Kriterien hinsichtlich Betreuungsleistungen (bspw. kein Betreuungsschlüssel als Muss-Kriterium, kein Betreuungskonzept, etc.)» formuliert. Dies führe dazu, dass ein Anbieter «das System zu seinen Gunsten optimieren» könne und diesfalls diejenigen Personen «in den Hintergrund gedrängt» würden, die nicht in das System passen. Dies dürfe eine Vergabestelle nicht zulassen.26