Da die Schwankungen in der Anzahl und in der Altersstruktur der Asylsuchenden gemäss den Ausschreibungsunterlagen von den Anbietern abzudecken seien, führe dies zu Verzerrungen bei den Angebotspreisen, je nach Einschätzung der Anbieter über die Entwicklung von «bestehenden und allfällig neuen politischen als auch ökologischen Krisengebieten».24 In der Replik vom 24. Juli 2019 bringt die Beschwerdeführerin im Weiteren vor, die Vorinstanz habe die Ausschreibungsunterlagen derart konzipiert, dass ein Leistungserbringer dann höhere Abgeltungen erlangen könne, wenn er die Betreuungskosten gezielt für jene Personen einsetzt, welche er gedenkt, in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. 25