erhalten würden.22 Sowohl zum Schutz der Asylsuchenden als auch für eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Angebote hätte – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – die Vergabestelle minimale Qualitätsanforderungen hinsichtlich Betreuungsschlüssel und Qualifizierung des eingesetzten Personals vorgeben müssen.23 Andererseits seien von der Vorinstanz keine Vorgaben gemacht worden, wieviel «Schwankungsrisiko» in die Offerte eingerechnet werden muss.