Zur Preisbewertung macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei «eine zentrale Pflicht der Vergabestelle, die Ausschreibungsunterlagen derart auszuarbeiten, dass alle relevanten Parameter für alle Anbieter bekannt» seien bzw. sämtliche Anbieter unter den gleichen Bedingungen anbieten. Ansonsten seien die eingehenden Angebote nicht vergleichbar. 21 Im vorliegenden Fall sei dies in zwei zentralen Aspekten in Bezug auf die Preisangabe nicht erfolgt. Einerseits sei es unterlassen worden, minimale Qualitätsstandards festzulegen, was letztlich dazu führe, dass Asylsuchende je nach Region sehr unterschiedliche Betreuungsleistungen