3.5. Die Zusammensetzung des Evaluationsteams ist nach dem Geschriebenen rechtlich nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als formell rechtmässig zustande gekommen. 4. Beschaffungsgegenstand, Kriterienwahl und Bewertungssystem 4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert in mehrfacher Hinsicht die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen gemachten Vorgaben an den Beschaffungsgegenstand, die Kriterienwahl und das System für die Bewertung der Angebote.