Art. 25 ÖBV geht demnach vom Grundsatz aus, dass die Vergabestelle die Angebote selbst fachlich und rechnerisch prüft – und damit das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV evaluiert. Dass «Dritte» bei der Evaluation der Angebote als Sachverständige beigezogen werden – was in der Praxis häufig vorkommen dürfte – ist rechtlich zwar erlaubt, aber gemäss Art. 25 ÖBV nicht verbindlich vorgegeben.