Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 24, offenbar als angezeigt erachtet – war aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs der Verfügung vom 4. Juni 2019 (der tatsächlichen Zustellung des Sprachförderungskonzepts) nicht mehr möglich. Indem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2019 – ihrem Antrag entsprechend – in ein Aktenstück Einsicht gewährt wurde, das aufgrund der betroffenen Geschäftsgeheimnisse Dritter an sich von der Akteneinsicht hätte ausgenommen werden müssen, wurden offenkundig keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Es bleibt vor diesem Hintergrund unklar, welche Rechte die Beschwerdeführerin – für