wird,15 ist das Folgende festzuhalten: Das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F wurde mit Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Juni 2019 den Parteien des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnis gebracht, da keine anderslautenden Anträge vorlagen und das Rechtsamt der GEF damals noch nicht erkannt hat, dass dieses Dokument geheimhaltungsbedürftige Informationen von am Verfahren nicht beteiligten Dritten (der F.___) enthält. Es erübrigte sich damit, im Dispositiv des Zwischenentscheids vom 26. Juni 2019 eine Anordnung zur Einsicht in dieses Dokument zu treffen. Eine «Korrektur» der in das Sprachförderungskonzept gewährten Akteneinsicht – wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer