Ein Grund, den Zwischenentscheid zur Akteneinsicht vom 26. Juni 2019 durch die GEF in Wiedererwägung zu ziehen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin versteht ihre Ausführungen zur Akteneinsicht in der Replik vom 24. Juli 2019 offenbar selbst in erster Linie als Kritik am Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019. Soweit die Beschwerdeführerin darin einen Verfahrensfehler erblickt, dass im Dispositiv des Zwischenentscheides vom 26. Juni 2019 das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F nicht erwähnt wird,15 ist das Folgende festzuhalten: