War die Beschwerdeführerin mit dem Umfang der gewährten Akteneinsicht nicht einverstanden, hätte sie den Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 anfechten müssen. Auch die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 24. Juli 2019 im Übrigen fest, dass es ihr offen gestanden hätte, den Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anzufechten, sie aber darauf verzichtet habe.14 Ein Grund, den Zwischenentscheid zur Akteneinsicht vom 26. Juni 2019 durch die GEF in Wiedererwägung zu ziehen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.