2.2. Das Rechtsamt der GEF hat als zuständige Instruktionsbehörde mit Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 das in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellte Akteneinsichtsgesuch, welches inhaltlich den in der Replik gestellten Rechtsbegehren Nr. 6 und Nr. 7 entspricht, hinsichtlich der Einsicht in die Offerten der anderen Anbieter im Los G (Region G) und in die Offerte der F.___ im Los F (Region F) abgewiesen. Dieser Zwischenentscheid ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. War die Beschwerdeführerin mit dem Umfang der gewährten Akteneinsicht nicht einverstanden, hätte sie den Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 anfechten müssen.