13. Auf das Einreichen von Schlussbemerkungen haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verzichtet. Die Vorinstanz hält in den Schlussbemerkungen vom 6. September 2019 an ihren bisher gestellten Anträgen fest. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Einholung eines Gutachtens bei der WEKO schliesst die Vorinstanz auf Nichteintreten eventuell Abweisung des prozessualen Begehrens. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen