12. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bestätigen, je mit Duplik vom 22. August 2019, die in der jeweiligen Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 gestellten Anträge auf Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin beantragt in prozessualer Hinsicht zudem, es sei bei der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) betreffend die Frage des allfälligen Vorliegens eines Submissionskartells ein Gutachten einzuholen.