schwärzten Teile der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 gemäss prozessualem Antrag in Ziffer 9, sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verfü- 5 Zwischenverfügung im Verfahren Nr. 2019.GEF.740 vom 18. Juni 2019 Seite 4 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741 gung vom 12. Juli 2019» sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, ihre Ausführungen zum Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung» ergänzen zu können (Rechtsbegehren Nr. 10).