In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin zusätzlich, ihr sei Einsicht in die umfassende, ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 zu gewähren, eventualiter sei ihr eine nachvollziehbare Erläuterung über den Inhalt der geschwärzten Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 zu geben (Rechtsbegehren Nr. 9). Nach «Erlangung der Einsicht in die umfassende, ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 gemäss prozessualem Antrag in Ziffer 9, bzw. eventualiter nach Erhalt der nachvollziehbaren Erläuterungen über den Inhalt der ge-