10. In der Replik vom 24. Juli 2019 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren und die prozessualen Anträge, darunter auch den Antrag, ihr «sei nach Erhalt der Akteneinsicht die Möglichkeit einer umfassenden Stellungnahme zu geben» (Rechtsbegehren Nr. 8). Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin als Hauptbegehren (Rechtsbegehren Nr. 1), die Beschwerdegegnerin sei von der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» auszuschliessen.