7. Der Beschwerdeführerin sei nach Erhalt der Akteneinsicht die Möglichkeit einer umfassenden Stellungnahme zu geben. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWST - 5. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 hat das Rechtsamt der GEF die Vorinstanz u.a. darauf hingewiesen, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden darf.