{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-10-16", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-741_2019-10-16.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-741-anonymisiert.pdf", "Checksum": "c2c68e3c8dc48cd2de8769bd65b8b408"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.741"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 16.10.2019 2019.GEF.741"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 16.10.2019 2019.GEF.741"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Zuschlag betreffend regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:58", "Checksum": "8b0aae03ed782abc91f1a7e8129246d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 16.10.2019 2019.GEF.741\nRegeste:\nBeschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Zuschlag betreffend regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: av\n2019.GEF.741\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 16. Oktober 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt A.___\n\ngegen\n\nSozialamt des Kantons Bern (SOA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nsowie\n\nZ.___\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.___\n\nbetreffend\nAusschreibung regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich\nLos G (Region G)\nSimap-ID ……\n(Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2019)\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741\n\nI. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Am 6. November 2018 hat das Sozialamt des Kantons Bern (fortan: Vorinstanz oder\nSOA) die Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» auf der Internetplattform www.simap.ch publiziert (Simap Projekt Nr. ……). Der ausgeschriebene Auftrag\nwar in fünf Lose aufgeteilt, darunter das Los G (Region G). Die Ausschreibung erfolgte im\noffenen Verfahren. Gegen die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen wurde kein\nRechtsmittel ergriffen.\n\n2. Innert Frist haben vier Anbieter, darunter die X.___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) sowie die Z.___ (nachfolgend auch: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin) ein Angebot eingereicht.\n\n3. Am 24. April 2019 verfügte die Vorinstanz die Zuschlagserteilung «Regionale Partner\nim Asyl- und Flüchtlingsbereich» für das Los G (Region G) an die Z.___ mit eingeschriebener\nPost an alle Anbieter. Begründet wurde die Zuschlagserteilung damit, dass die Zuschlagsempfängerin das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 30 Abs. 1 ÖBV 1 eingereicht habe. Die Zuschlagsverfügung enthält für jeden der unterlegenen Anbieter eine Auflistung der\nbei den einzelnen Zuschlagskriterien von ihm erreichten Punkte und die Punktevergabe an die\nZuschlagsempfängerin (Vergleichstabelle).\n\n4. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 24. April 2019 für das Los G (Region G) der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» reichte die X.___ am 6. Mai\n2019 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein;\ndies mit den folgenden Anträgen:\n\nRechtsbegehren\n\n1. Die Verfügung der Vergabestelle vom 24. April 2019 betreffend Zuschlagserteilung im Los G\n(Region G) in der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» sei aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.\n\n2. Eventualiter sei die Verfügung der Vergabestelle vom 24. April 2019 betreffend Zuschlagserteilung im Los G (Region G) in der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» aufzuheben und die Sache sei zur rechtskonformen Vergabe an die Vergabestelle zurückzuweisen.\n\nund\n\nProzessuale Anträge:\n\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n1\nVerordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21)\nSeite 2 von 66\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741\n\n4. Bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei der Vergabestelle superprovisorisch ein\nVertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ausschreibung im Los G (Region\nG) «Regionale Partner Im Asyl- und Flüchtlingsbereich» zu verbieten.\n\n5. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in sämtliche Verfahrensakten der Vergabestelle zum\nVergabeverfahren im Los G (Region G) «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» zu\ngewähren, welche über den Verfahrensgang, die Bewertung und den Zuschlag Aufschluss geben.\n\n6. Für die Beurteilung der angewendeten Massstäbe in der Offertbewertung sei die Offerte der\nF.___, deren Bewertung durch die Vergabestelle und die Zuschlagsverfügung im Los F (Region\nF) des Vergabeverfahrens «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» beizuziehen\nund der Beschwerdeführerin sei Einsicht in diese Akten zu geben.\n\n7. Der Beschwerdeführerin sei nach Erhalt der Akteneinsicht die Möglichkeit einer umfassenden\nStellungnahme zu geben.\n\n- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWST -\n\n5. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 hat das Rechtsamt der GEF die Vorinstanz u.a. darauf\nhingewiesen, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag\nmit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden darf.\n\n6. Am 29. Mai 2019 reichten die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz je eine Beschwerdevernehmlassung ein. Beide schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.\n\n"}