1. Die Beschwerde vom 6. Mai 2019 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Vorinstanz werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf CHF 7'832.85, zu ersetzen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier - Beschwerdegegner, per Einschreiben