und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.85 Ansonsten hält sich die Kostennote an den dargelegten Rahmen und gibt angesichts der Bedeutung der Streitsache und dem in der Sache gebotenen Aufwand zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 PKV und Art. 41 Abs. 3 KAG sind die Parteikosten des Beschwerdegegners daher auf CHF 7'832.85 festzulegen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). III. Entscheid