11 Abs. 1 PKV82). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG83). Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdegegners vom 6. August 2019 beläuft sich auf CHF 7'832.85 (Honorar: CHF 7’700.00, Auslagen: CHF 132.85), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 603.15. Der Beschwerdegegner ist mehrwertsteuerpflichtig84 und kann deshalb die von seinen Rechtsvertretern auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen