Aufgabe der Rechtsmittelbehörde ist es, die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Zur Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen in Zusammenhang mit der Bewertung der Angebote ist die Rechtsmittelinstanz nicht berufen. Es erübrigt sich damit, auf diese Fragen beziehungsweise auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Nicht rechtserheblich sind im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Gespräch zwischen ihr und der Vorinstanz, das im Anschluss an die angefochtene Verfügung stattgefunden hat.79 5.7. Ergebnis