Die Beschwerdeführerin ist vielmehr (sinngemäss) der Ansicht, sie habe mit gutem Grund die Sprachförderung in einem weiten Sinn verstanden und mehrere Integrationsmassnahmen genannt und den Zusammenhang zur Sprachförderung aufgezeigt. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 und in der Replik vom 1. Juli 2019 wird offensichtlich, dass sie von anderen Prämissen ausgeht als die Vorinstanz, indem sie die Sprachförderung als «ein Element im Integrationsprozess» ansieht, das «nicht losgelöst» von den anderen Zuschlagskriterien betrachtet werden könne, sondern nur «im Zusammenspiel».