Die Beschwerdeführerin hat vor diesem Hintergrund keinen Anspruch, beim Zuschlagskriterium ZK04 gleich bewertet zu werden wie der Beschwerdegegner. Es liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 vor. Seite 35 von 41 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.740