Es erscheint demnach nachvollziehbar, dass die Vorinstanz beim Angebot der F.___ zur Auffassung gelangt ist, aufgrund der Dokumentation zum ZK04 sei es «äusserst plausibel und nachvollziehbar, dass die Ziele des Kriteriums erreicht werden». Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 1. Juli 2019 die Bedeutung der «Welcome-App» in ihrem Sprachförderungskonzept hervorstreicht und betont, dass diese im Angebot der F.___ nicht enthalten sei, macht sie notabene auch selbst geltend, dass wesentliche Unterschiede in den Sprachförderungskonzepten bestehen.