Im Übrigen zeigt ein Vergleich der Sprachförderungskonzepte der Beschwerdeführerin (als Teil ihres Angebots im Los C) und der F.___ (als Teil ihres Angebots im Los 1), dass diese Konzepte inhaltlich nicht identisch sind. Wohl trifft es zu, dass auch das Konzept der F.___ den von der Beschwerdeführerin konzipierten Ansatz «Lern.Punkt» verwendet und demnach möglicherweise auch ein ähnliches «Grundverständnis» besteht. Das Angebot der F.___ ist hinsichtlich der Angebotspalette mit unterschiedlichen Modellen und Lernformen im Bereich Sprachförderung aber – jedenfalls quantitativ – deutlich umfassender als das Angebot der Beschwerdeführerin.