Die Beschwerdeführerin hat – möglicherweise aufgrund ihrer Stellung als Subakkordantin der F.___ – auf eine Angebotseinreichung im Los F (Region F) verzichtet. Sofern sich die Bewertungen der Angebote der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners im Los C (Region C) als rechtsfehlerfrei erweisen – und namentlich auch im direkten Vergleich der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde – kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn das Angebot der F.___ im Los Erechtsfehlerhaft zu gut bewertet worden wäre.