Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bewertung ihres Angebots beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» sei im Vergleich zur Bewertung des Angebots der F.___ im Los E rechtsungleich erfolgt, ergibt sich, dass diese beiden Angebote nicht im (Vergabe-)Wettbewerb zueinander stehen. Die Beschwerdeführerin hat – möglicherweise aufgrund ihrer Stellung als Subakkordantin der F.___ – auf eine Angebotseinreichung im Los F (Region F) verzichtet.