In einem konkreten Vergabeverfahren müssen sich unterschiedliche Angebotsbewertungen bei einem bestimmen Zuschlagskriterium demnach sachlich rechtfertigen lassen.77 Auch im Bereich des Beschaffungsrechts ist der Gleichbehandlungsgrundsatz als Differenzierungsgebot zu verstehen, wonach «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich» zu behandeln bzw. zu bewerten ist.