Bezogen auf die Bewertung der Angebote in einem Vergabeverfahren bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass zwei Angebote, die im direkten Vergleich – im Vergabewettbewerb – zueinander stehen, nicht nach unterschiedlichen Massstäben (unterschiedlich «streng») bewertet werden dürfen. In einem konkreten Vergabeverfahren müssen sich unterschiedliche Angebotsbewertungen bei einem bestimmen Zuschlagskriterium demnach sachlich rechtfertigen lassen.77