Es geht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – vorliegend auch nicht um die Frage, ob bereits die Ausschreibungsunterlagen von ihr hätten angefochten werden müssen, sondern vielmehr um das Verständnis, welches dem von der Vorinstanz definierten Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» nach Treu und Glauben zukommt. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie «die Sprachförderung als ein wichtiges, aber nicht als das einzige Element der Bildung» ansehe, was sie zu Beginn des Sprachförderungskonzepts festgehalten habe, argumentiert sie an der Sache vorbei.