Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es fraglich sei, ob überhaupt das richtige Zuschlagskriterium festgelegt worden ist – wobei die Beschwerdeführerin das Kriterium «Bildung» als zielgerichteter und aussagekräftiger erachtet –, zeigt gerade, dass «Sprachförderung» weder wörtlich noch semantisch mit dem Begriff «Bildung» gleichgesetzt werden kann. Es geht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – vorliegend auch nicht um die Frage, ob bereits die Ausschreibungsunterlagen von ihr hätten angefochten werden müssen, sondern vielmehr um das Verständnis, welches dem von der Vorinstanz definierten Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» nach Treu und Glauben zukommt.