Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu diesem Vorbringen festzustellen, dass bei einem wörtlichen Verständnis der Ausschreibungsunterlagen («Ziele der Sprachförderung») sehr wohl davon ausgegangen werden musste, dass nicht eine umfassende Darstellung der Kompetenzförderungsmassnahmen und allgemeiner Integrationsmassnahmen verlangt war, sondern eben der Fokus auf die Sprachförderung gelegt werden musste. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Formulierung des Zuschlagskriteriums ZK04 unsicher hinsichtlich der konkreten Anforderungen an das Sprachförderungskonzept war, hätte sie sich diesbezüglich bei der Vergabestelle erkundigen können und müssen.76