Schliesslich widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2019, wonach sie keine Förderung auf ein höheres Sprachniveau (als A1) beschreibe. Im Sprachförderungskonzept der Beschwerdeführerin finde sich ein Verweis auf das Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdeführerin. In diesem werde das Sprachdiplom bzw. der Erwerb des Sprachdiploms A2 mehrfach erwähnt. Bei der Grundbildung 2 für berufsbildungsfähige Personen sei es als Ziel aufgeführt, dass der Klient/die Klientin über ein Sprachdiplom B1 (für Vorlehre A2) verfügt.