Die Beschwerdeführerin lege grossen Wert auf grösstmögliche Individualität im Integrationsprozess, was in ihrem gesamten Angebot hervorgehoben werde. Die Beschwerdeführerin hebt in diesem Zusammenhang die «Welcome-App» hervor, welche in der Offerte der F.___ im Los E nicht enthalten sei.71 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, aufgrund des Verweises in ihrer Dokumentation zum Zuschlagskriterium ZK04 auf das Arbeitsintegrationskonzept (ZK02) hätten auch jene Inhalte in der Beurteilung der Sprachförderung berücksichtigt werden müssen. Besonders hervorzuheben sei dort die Massnahme «O.__» auf Seite 5 des Arbeitsintegrationskonzepts.72