Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, in den Ziffern 5.1 bis 5.3.2 ihres Sprachförderungskonzepts werde ein variantenreiches Lernsetting beschrieben. Im Unterschied zur Offerte der F.___ sei die Beschwerdeführerin zusätzlich bestrebt, der Heterogenität der Gruppe der Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge Rechnung zu tragen.