Der angewendete Bewertungsmassstab zum Zuschlagskriterium ZK04 sei, so die Beschwerdeführerin, im Los E rechtskräftig fixiert worden und müsse auch beim Los C Anwendung finden. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, selbst die Zuschlagsempfängerin beim Los 4 stelle die Gleichbehandlung in der Bewertung in Frage, was doch sehr beachtlich sei. Es gebe nicht nachvollziehbare Unterschiede zwischen den Losen, was den Rechtsgrundsatz «Gleiches gleich, Ungleiches ungleich» verletze.68