Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin beschreibe in ihrem Sprachförderungskonzept keine Förderung auf ein höheres Sprachniveau als bis zum Sprachdiplom A1. Diese entspreche nicht den individuellen Lernvoraussetzungen und den Vorgaben, da bei einigen Personen eine Förderung auf ein höheres Sprachniveau angezeigt sei. 64