halte nur ansatzweise ein Wirkungsmodell, welches die Erreichung der Ziele der Sprachförderung gemäss Ausschreibung nachvollziehbar dokumentiere. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verstehe das ZK04 «Sprachförderung» zu eng, sei Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Offerte nicht auf die eigentlichen Kriterien der Ausschreibung eingegangen ist.61