grund des Zuschlags respektive der summarischen Begründung ersichtlich gewesen. 60 5.5.2.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. Mai 2019 zur Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» aus, der grösste Teil der Dokumentation der Beschwerdeführerin gehe «nicht spezifisch auf die geplante Sprachförderung» ein, sondern behandle andere Kompetenzförde- rungs- und allgemeine Integrationsmassnahmen. Das Konzept der Beschwerdeführerin bein-