5.4.3.6 Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 vor. Das Angebot des Beschwerdegegners wurde beim Zuschlagskriterium ZK02 ebenfalls mit 198 Punkten – und damit gleich wie das Angebot der Beschwerdeführerin – bewertet. Dabei fällt auf, dass die Kritik der Vorinstanz am Angebot des Beschwerdegegners wesentlich das von diesem als Massnahme vorgesehene «Teillohnmodell» betrifft.54 Diese Massnahme ist auch im Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdeführerin enthalten.