zeigt der Begriff «insbesondere» bei der Auflistung der positiv bewerteten Punkte an, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch beliebig weitere Punkte von der Vorinstanz in die Bewertung der Angebote einbezogen werden mussten. Gefordert war gemäss den Vorgaben an die «Form des Nachweises» in den Ausschreibungsunterlagen ein «Wirkungsmodell». Bei einem Wirkungsmodell handelt es sich um eine Veranschaulichung der Ablauf- oder Wirkungslogik eines Konzepts, bei dem die Elemente nachvollziehbar «kausal» miteinander verbunden werden müssen.