Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus den Vorgaben an die «Form des Nachweises» in den Ausschreibungsunterlagen nicht geschlossen werden, dass auch bisherige Erfahrungen bei der Bewertung der Angebote zu berücksichtigen sind. Wohl Seite 25 von 41 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.740